Straßenverkehrsrecht

Im Vordergrund steht natürlich die Geltendmachung Ihrer, sich aus einem Verkehrsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher und dessen Haftpflichtversicherung. Wenn es „gekracht“ hat, sollten Sie die dann notwendige Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers nicht alleine führen. Die Gefahr ist sonst zu groß, dass Sie einzelne, Ihnen zustehende Schadenersatzpositionen nicht oder nicht vollständig erhalten, weil sie Ihnen eventuell nicht geläufig sind. Die Beauftragung eines Anwaltes lohnt sich in diesen Fällen meistens auch dann, wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen oder eine Mitschuld an dem Unfall tragen. Zumeist trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten und im Übrigen klären wir Sie selbstverständlich schon bei dem ersten Beratungsgespräch über die voraussichtlich entstehenden Kosten auf und Sie entscheiden danach,
ob Sie uns Mandat erteilen wollen.

Referat: RA Spatz und RA Schmidt

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